Deutscher Gewerkschaftsbund

21.01.2010

Sozialplanabfindung: Bei Teilzeitbeschäftigung

Sozialpläne können bestimmen, dass sich die Abfindungshöhe nach der zuletzt bezogenen Monatsvergütung richtet. Dies gilt auch für teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer. Sozialpläne können regeln, dass in Fällen, in denen sich die individuelle Arbeitszeit in der näheren Vergangenheit wesentlich geändert hat, eine die gesamte Betriebszugehörigkeit einbeziehende Durchschnittsberechnung maßgeblich ist.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 22. September 2009 - 1 AZR 316/08



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