Ein Polizeibeamter, der Privatfahrzeuge unter Inanspruchnahme von Behördenrabatten erwirbt und mehrfach gegen seine Pflicht zur uneigennützigen Amtsführung verstößt, ist aus dem Dienst zu entfernen.
Der Fall: Der Polizeibeamte war beim Polizeipräsidium für die Beschaffung von Dienstfahrzeugen zuständig. Er nutzte die Behördenrabatte zu privaten Zwecken und kaufte zwei Autos, Motorradkleidung und Autoreifen. Die Bestellungen erfolgten jeweils auf Rechnungen des Polizeipräsidiums, die der Beamte beglich. Außerdem fälschte er für seine Steuererklärungen die Unterschrift eines ihm unterstellten Beamten, um erhöhte Werbungskosten vorzutäuschen. Auf Antrag des Dienstherrn entfernte das Oberverwaltungsgericht den Polizeibeamten aus dem Dienst.
Das Oberverwaltungsgericht: Der Beamte, dessen Aufgabe es gewesen ist, Unkorrektheiten bei Beschaffungsvorgängen zu verhindern, hat unter Ausnutzung seiner dienstlichen Möglichkeiten in ganz erheblichem Maß gegen seine Pflicht zur uneigennützigen Amtsführung verstoßen. Außerdem hat er durch die Urkundenfälschung seine Vorgesetztenstellung missbraucht. Sein Verhalten stellt ein Versagen im Kernbereich seiner dienstlichen Pflichten dar. Wegen der Vielzahl der Pflichtverletzungen und des planmäßigen Vorgehens kann der Dienstherr nicht mehr darauf vertrauen, dass der Beamte in Zukunft seinen Dienstpflichten beanstandungsfrei nachkommt. Deshalb ist er im Polizeidienst untragbar.
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10. September 2007 3 A 10390/07.OVG