Das unbefugte Abstellen eines Fahrzeugs auf fremden Grundstücken stellt eine Beeinträchtigung des unmittelbaren Besitzes an der Parkplatzfläche dar. Das abgestellte Fahrzeug darf abgeschleppt werden und muss nur gegen Bezahlung der Abschleppkosten herausgegeben werden. Das gilt auch, wenn zur selben Zeit auf dem Gelände andere Parkplätze frei waren.
Bundesgerichtshof,
Urteil vom 5. Juni 2009 – V ZR 144/08