Deutscher Gewerkschaftsbund

07.02.2012

CGZP-Urteil: Was LeiharbeiterInnen beachten müssen

Frauenhoffer/DGB-Rechtsschutz

Manfred Frauenhoffer DGB Rechtsschutz GmbH

Das Berliner Landesarbeitsgericht hat festgestellt, dass die CGZP – die Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit – auch in der Vergangenheit nicht tariffähig war. Was LeiharbeiterInnen jetzt beachten müssen, erklärt Manfred Frauenhoffer, 59, Teamleiter der Arbeitseinheit Berlin der DGB Rechtsschutz GmbH.

 

 

Welche Folgen hat der Beschluss?

Alle Arbeitnehmer, in deren Arbeitsverträgen auf die CGZP-Tarifverträge Bezug genommen wird, haben Anspruch auf die gleiche Vergütung, wie sie ihre Kollegen im Stammbetrieb bekommen. Dabei gilt: Der Anspruch auf Gleichbehandlung ist nicht auf die Vergütung beschränkt. Er betrifft alle Arbeitsbedingungen, da die Tarifverträge der CGZP von Anfang an nichtig sind. Die Verleiher können sich nicht darauf berufen, sie hätten auf die Wirksamkeit der Tarifverträge vertraut.

Euer Büro hat diese Entscheidung erwirkt. Was war der konkrete Anlass?

Die CGZP hat ihren Sitz in Berlin, deshalb war das Arbeitsgericht Berlin zuständig. Anlass war die Initiative der IG Metall zur Leiharbeit. Viele Kollegen hatten Zahlungsklagen erhoben, die aber nicht entschieden werden konnten, weil die Tariffähigkeit der CGZP ungeklärt war. Die Verfahren wurden ausgesetzt. Die Aussichten des Beschlussverfahrens waren sehr schwierig einzuschätzen. In früheren Verfahren waren die Kläger kurz vor einer Entscheidung des Gerichts „heraus gekauft“ worden. Dies musste unbedingt vermieden oder erschwert werden. Deshalb haben wir 14 Verfahren betroffener Kollegen in einem zusammengefasst.

Wie lautet euer Rat an die betroffenen LeiharbeiterInnen?

Die Ansprüche auf Equal Pay sollten schnellstmöglich beim Arbeitgeber schriftlich geltend gemacht werden, da in der Regel in den Arbeitsverträgen Ausschlussfristen vereinbart sind. Allerdings dürfen diese drei Monate nicht unterschreiten. Eine Klage auf Equal Pay sollte bestmöglich vorbereitet werden. Das heißt, vorab sollte geklärt werden, wie hoch der Lohn eines vergleichbaren Arbeitnehmers im Entleiherbetrieb ist. Ist dies nicht bekannt, sollte der Entleiher rechtlich in die Pflicht genommen werden. Auch eine entsprechende Klage gegen den Entleiher auf Auskunft wahrt die Ausschlussfristen. Kontakt zu den Gewerkschaften sollte aufgenommen werden. Die verweisen dann an den DGB Rechtsschutz, der die Klage bundesweit kompetent führt.

Infos für LeiharbeiterInnen: www.dgb.de/-/qGt



Vorheriger Artikel Nächster Artikel Übersicht Nach oben
close