Ergeben sich bei einer Personalkontrolle Anhaltspunkte für eine Straftat, so darf der Arbeitgeber eine Kündigung auch dann darauf stützen, wenn dabei Mitbestimmungsrechte verletzt worden sind.
Der Fall: Der Arbeitgeber, ein Drogeriemarkt, führte in einer Verkaufstelle Kontrollen durch. Dabei wurde in der Jackentasche einer Arbeitnehmerin ein Lippenstift aus dem Sortiment des Drogeriemarkts gefunden. Darauf hin sprach der Arbeitgeber eine fristlose Kündigung aus. Die Arbeitnehmerin hat sich gegen die Kündigung gewandt und unter anderem ausgeführt, die Kündigung sei schon deswegen unwirksam, weil bei der Kontrolle das Verfahren einer bestehenden Betriebsvereinbarung zur Personalkontrolle nicht eingehalten worden sei.Mit dieser Auffassung hatte sie keinen Erfolg.
Das Bundesarbeitgericht:Mögliche Verstöße des Arbeitgebers gegen die Regelungen der Betriebsvereinbarung bei der Durchführung der Kontrolle rechtfertigen es nicht, die daraus gewonnenen, unstreitigen Erkenntnisse, nämlich die Auffindung des Lippenstifts in der Tasche der Arbeitnehmerin, bei der Bewertung des wichtigen Grundes außer Acht zu lassen. Ein Verwendungs- und Verwertungsverbot dieser Erkenntnisse kommt allenfalls dann in Betracht, wenn durch das Verhalten des Arbeitgebers bei der durchgeführten Kontrolle Persönlichkeitsrechte der Arbeitnehmerin erheblich verletzt worden wären. Eine derartige Verletzung des Persönlichkeitsrechts der Arbeitnehmerin ist aber im Entscheidungsfall nicht erkennbar.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13. Dezember 2007 - 2 AZR 537/06