Ist eine einzelvertragliche Vereinbarung ungünstiger als eine tarifvertragliche Regelung, dann wird sie vom Tarifvertrag verdrängt. Das gilt für die Dauer der Wirksamkeit des Tarifvertrages. Endet die Wirksamkeit des Tarifvertrages, können die individualvertraglichen Vereinbarungen (erneut) Wirkung erlangen.
Bundesarbeitsgericht,
Urteil vom 12. Dezember 2007 - 4 AZR 998/06