Deutscher Gewerkschaftsbund

24.01.2008

Hartz IV: Eigenes Haus bleibt unberücksichtigt

Grundeigentum, das in absehbarer Zeit nicht verwertet werden kann und dessen Verwertbarkeit nicht vom Willen des Vermögensinhabers abhängt, ist nicht als berücksichtigungsfähiges Vermögen bei der Bewilligung von Hartz IV anzusehen.


Der Fall: Der Arbeitslose begehrt Arbeitslosengeld II als Zuschuss; die ARGE als Grundsicherungsträger will ihm die Leistung nur als Darlehen gewähren, weil er Inhaber eines Erbbaurechts an einem Grundstück ist, auf dem sich ein Haus befindet, das in seinem Eigentum steht. Das Haus wird von der Mutter des Arbeitslosen bewohnt. Ihr steht an dem Haus ein lebenslanges Nießbrauchrecht zu. Der Arbeitslose selbst wohnt nicht in diesem Haus, sondern in einer Mietwohnung.
Die ARGE macht geltend, der Arbeitslose verfüge mit dem
Erbbaurecht und dem darauf befindlichen Haus über verwertbares Vermögen. Die dagegen gerichtete Klage hatte Erfolg.


Das Bundessozialgericht: Dem Arbeitslosen stehen für den
streitigen Zeitraum Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts als Zuschuss und nicht nur als Darlehen zu. Der Arbeitslose ist im Sinne der maßgebenden gesetzlichen Vorschriften hilfebedürftig; er verfügt insbesondere nicht über verwertbares Vermögen. Denn er kann über sein Vermögen gegenwärtig nicht verfügen.

Bundessozialgericht,
Urteil vom 6. Dezember 2007 - B 14/7b AS 46/06 R


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