Ein Oberarzt, der durch den Chefarzt seiner Abteilung in seiner fachlichen Qualifikation herabgewürdigt wird und deshalb psychisch erkrankt, hat gegen seinen Arbeitgeber Anspruch auf Schmerzensgeld. Die Entlassung des Chefarztes kann er im Regelfall nicht verlangen. Anspruch auf das Angebot eines anderen Arbeitsplatzes, an dem er nicht mehr den Weisungen des Chefs untersteht, hat der Arzt nur, wenn ein solcher Arbeitsplatz vorhanden ist.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25. Oktober 2007 8 AZR 593/06