Die Betriebsparteien durfen in Sozialplänen geringere Abfindungsanspruche fur Arbeitnehmer vorsehen, die Anspruch auf vorgezogene Altersrente haben. Das gilt auch, wenn der Rentenbezug mit Abschlägen verbunden ist. Sozialpläne dienen dem Ausgleich oder der Milderung der wirtschaftlichen Nachteile, die Arbeitnehmern infolge von Betriebsänderungen entstehen. Den Sozialplanabfindungen kommt daher eine zukunftsbezogene Ausgleichs- und Überbruckungsfunktion zu. Dementsprechend können die Betriebsparteien bei der Beurteilung des Umfangs der voraussichtlichen Nachteile Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung berucksichtigen.
Bundesarbeitsgericht,
Urteil vom 11. November 2008 - 1 AZR 475/07