Deutscher Gewerkschaftsbund

19.03.2010

Bereitstellung eines Parkplatzes: Angemessen muss er sein

Ein Arbeitgeber kann verpflichtet sein, einem Mitarbeiter kostenfrei einen Parkplatz zu überlassen, wenn die Entscheidung über den Entzug der Parkmöglichkeit eine unbillige Ermessensausübung darstellt.

Der Fall: Der Arbeitnehmer, dessen Wohnort weit entfernt von seinem Stationierungsort liegt, hatte bisher vom Arbeitgeber die Parkgebühren für einen auf dem Flughafengelände seines Heimatortes liegenden Parkplatz erstattet bekommen. Nachdem derArbeitgeber diese Kosten nicht mehr tragen wollte, führten die Parteien einen Rechtsstreit, in dem der Arbeitgeber verurteilt wurde, dem Flugkapitän auf dem Flughafengelände seiner Heimatstation einen unentgeltlichen Parkplatz zu überlassen. Bisher hatte der Mitarbeiter einen Parkplatz in einem bestimmten Parkhaus genutzt. Nach dem Urteil im Vorverfahren teilte der Arbeitgeber ihm mit, er solle an einer anderen, weiter entfernten Stelle auf dem Gelände parken und mit einem Pendelbus zum Terminal fahren. Der Flugkapitän wollte jedoch weiterhin in dem Parkhaus parken und musste hierfür Wertmarken erwerben, für die er in etwa 1,5 Jahren einen Betrag von knapp 2.000 Euro zahlte. Diesen Betrag wollte er erstattet und im Übrigen wieder eine Parkmöglichkeit in dem Parkhaus eingeräumt bekommen. Mit seiner Klage hatte er Erfolg.

Das Landesarbeitsgericht: Der Arbeitgeber war verpflichtet, weiter kostenfrei zu den bisherigen Bedingungen zu dienstlichen Zwecken einen Parkplatz an der Heimatstation in dem Parkhaus zur Verfügung zu stellen. Zwar hat der Mitarbeiter keinen Anspruch auf einen bestimmten Parkplatz und der Arbeitgeber kann bestimmen, welchen Parkplatz er zur Verfügung stellt.Allerdings muss diese Leistungsbestimmung durch den Arbeitgeber nach billigem Ermessen getroffen werden. Das ist nicht geschehen. DerArbeitgeber hat nicht offen gelegt, aufgrund welcher Erwägungen er einen anderen Parkplatz zugewiesen hat. Die Interessen des Flugkapitäns sind jedenfalls erkennbar berührt, wenn er statt eines Parkplatzes, von dem aus er in dreiMinuten bzw. vierMinuten das Terminal erreichen konnte, nun einen Parkplatz mit deutlich längerem Fußweg oder der Nutzung eines Pendelbusses mit Fußweg erfordert.

Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 16. November 2009 - 17 Sa 900/09

 

 


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