Eine Änderungskündigung wegen Wegfalls des bisherigen Arbeitsplatzes ist unwirksam, wenn der Arbeitgeber die an sich notwendigen Anpassungen nicht auf das unbedingt erforderliche Maß beschränkt, sondern darüber hinausgehende - nicht notwendige - Änderungen vornehmen will.
Der Fall: Der Arbeitnehmer war seit 1990 bei der beklagten Kirchengemeinde als Hausmeister in einem Gemeindehaus beschäftigt. Nach dem auf das Arbeitsverhältnis Anwendung findenden Tarifvertrag ist er ordentlich unkündbar. Das Gemeindehaus wurde zum 1. Oktober 2006 geschlossen. Der Arbeitgeber bot dem Arbeitnehmer die Stelle eines Küsters in ihrer Gemeindekirche unter der Bedingung an, dass er in die Küsterwohnung einziehe. Nachdem der Arbeitnehmer dies abgelehnt hatte, kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis und bot ihm dessen Fortsetzung als Küster und Hausmeister der Kirche an, verbunden mit dem Bezug der Dienstwohnung. Der Arbeitnehmer nahm das Änderungsangebot nicht - auch nicht unter Vorbehalt - an. Die vom Arbeitnehmer gegen die Änderungskündigung erhobene Klage hatte Erfolg.
Das Bundesarbeitsgericht: Die Änderungskündigung ist unwirksam, weil das Änderungsangebot der Kirchengemeinde sich nicht auf das unbedingt erforderliche Maß beschränkt hat. Es bestand keine Notwendigkeit, vom Arbeitnehmer den Bezug der Dienstwohnung zu verlangen. Er hatte die vorherige Tätigkeit unweit der Gemeindekirche ebenfalls von seiner privaten Wohnung aus verrichtet, ohne dass es zu Unzuträglichkeiten gekommen wäre. Die Küsterordnung der evangelischen Kirche verlangt ebenfalls nicht zwingend, dass der Küster in unmittelbarer Nähe der Kirche wohnen muss.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 26. Juni 2008 - 2 AZR 147/07