Deutscher Gewerkschaftsbund

Urteile 17/2011

Gesetzliche Unfallversicherung: Kein Schutz bei Fahruntüchtigkeit

Arbeitnehmer sind auf dem Weg zwischen Arbeitsplatz und Wohnung gesetzlich unfallversichert. Dieser Versicherungsschutz entfällt, wenn der Versicherte absolut fahruntüchtig ist.

Der Fall: Der Arbeitnehmer verunglückte auf der Heimfahrt von der Arbeit. Er wurde 1 ½ Stunden nach der Spätschicht tot im Straßengraben mit einer Alkoholkonzentration von 2,2 Promille gefunden. Die Berufsgenossenschaft lehnte die Entschädigung der Hinterbliebenen ab, die absolute Fahruntüchtigkeit sei allein wesentliche Unfallursache gewesen. Die Ehefrau führte dagegen an, Alkoholkonsum während der Arbeit sei üblich und vom Arbeitgeber toleriert worden. Zudem hätten Vorgesetzte mitgetrunken und selbst Alkohol mit in die Firma gebracht. Mit ihrer Klage hatte sie keinen Erfolg.

Das Landessozialgericht: Die absolute Fahruntüchtigkeit, die bereits bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,1 Promille vorliegt, ist die rechtlich allein wesentliche Ursache für  den Unfall gewesen. Anhaltspunkte für andere Ursachen – wie z.B. Fahrzeugmängel, schlechte Straßenverhältnisse, Verschulden Dritter oder Wildwechsel – lagen nicht vor. Der Unfallversicherungsschutz ist auch nicht aufgrund einer etwaigen Verletzung der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers erhalten geblieben. Denn Alkoholmissbrauch stellt eine eigenverantwortliche Schädigung dar. Unterlässt es der Arbeitgeber, diesen während der Arbeitszeit zu unterbinden, führt dies allenfalls zu einer untergeordneten Mitverursachung. Eine maßgebliche Verletzung der Fürsorgepflicht käme nur dann in Betracht, wenn der Arbeitgeber den Alkoholkonsum am Arbeitsplatz geduldet und keinerlei Schutzvorkehrungen gegen das anschließende Benutzen eines Pkw im verkehrsuntüchtigen Zustand getroffen hätte. Mit dem erteilten Alkoholverbot, einer entsprechenden Betriebsvereinbarung und dem Bereitstellen alkoholfreier Getränke hat der Arbeitgeber des Verstorbenen jedoch die gebotenen Schutzmaßnahmen ergriffen.

Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 13. Mai 2011 – L 9 U 154/09

 


Arbeitslosenversicherung: Attest als Nachweis nicht immer nötig

Der Arbeitsunfähigkeitsnachweis ist nicht an die Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung gebunden. Er kann auch in anderer Form erfolgen, um den Eintritt einer Sperrzeit abzuwenden.

Der Fall: Der Bezieher von Arbeitslosengeld war zu einem Termin bei der Agentur für Arbeit nicht erschienen, bei dem über seine Bewerbungen um einen Arbeitsplatz gesprochen werden sollte. Er entschuldigte sein Ausbleiben und teilte mit, dass er krank gewesen sei. Die Agentur für Arbeit stellte den Eintritt einer Sperrzeit fest. Ihre Entscheidung begründete sie damit, dass der Arbeitslose keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorgelegt und damit eine Erkrankung nicht nachgewiesen habe. Die dagegen erhobene Klage hatte Erfolg.

Das Sozialgericht: Für die Beurteilung der Sperrzeit ist allein entscheidend, ob ein wichtiger Grund für das Versäumen des Termins vorgelegen habe. Auf die Form des Nachweises kommt es dagegen nicht an. Der Sachverhalt ist durch die Agentur für Arbeit zu prüfen, wobei der Arbeitslose mitwirken muss. Erst wenn trotz Ausschöpfung aller Möglichkeiten eine ernsthafte Erkrankung am Termin nicht nachgewiesen werden kann, trägt der Arbeitslose die Beweislast.

Sozialgericht Stuttgart, Urteil vom 12. Juli 2011 - S 16 AL 8129/09


Unterkunftskosten: Obergrenze darf überschritten werden

Einer Bezieherin von Leistungen der Grundsicherung im Alter, die sehr stark sehbehindert und daher in ihrer Orientierungsfähigkeit eingeschränkt ist, ist ein Umzug in eine andere Wohnung nicht zuzumuten, wenn ihre monatliche Miete die zulässige Mietobergrenze um rund 60 Euro übersteigt.

Sozialgericht Stuttgart, Urteil vom 20. Juni 2011 - S 7 SO 3292/09

 


Altersdiskriminierung: Keine 60-Jahre-Grenze für Piloten

Ein Verbot für Verkehrspiloten, über das vollendete 60. Lebensjahr hinaus ihrer Tätigkeit nachzugehen, stellt eine Diskriminierung wegen des Alters dar. Ab diesem Alter kann zwar das Recht, dieser Tätigkeit nachzugehen, beschränkt werden; ein vollständiges Verbot geht aber über das zum Schutz der Flugsicherheit Notwendige hinaus.

Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 13. September 2011 - C-447/09


Urlaubsabgeltung: Anspruch wird nicht vererbt

Nach dem Bundesurlaubsgesetz ist der Urlaub abzugelten, wenn er wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht genommen werden kann. Mit dem Tod des Arbeitnehmers endet das Arbeitsverhältnis und erlischt der Urlaubsanspruch. Er wandelt sich nicht in einen Abgeltungsanspruch, der auf die Erben übergehen könnte.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20. September 2011 - 9 AZR 416/10


Schulausschuss: Nach Körperverletzung rechtens

Eine Berufsbildende Schule (BBS) darf einen Schüler auf Dauer ausschließen, wenn der eine Schlägerei anzettelt und dabei andere erheblich verletzt. Dafür muss die Schule nicht erst das Ergebnis der strafrechtlichen Ermittlungen abwarten. Sie kann ihre Entscheidung auf der Grundlage der eigenen Feststellungen treffen.

Verwaltungsgericht Koblenz, Beschluss vom 28. Juli 2011 - 7 L 616/11.KO


Arbeitnehmerhaftung: Bei Lkw-Fahrern bis drei Bruttolöhne

Der Schadensersatzanspruch des Arbeitgebers gegenüber einem bei ihm angestellten Lkw-Fahrer, der grob fahrlässig einen Verkehrsunfall verursacht, ist regelmäßig auf drei Bruttomonatsvergütungen zu beschränken.

Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 27. Juli 2011 - 11 Sa 319/11

close